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Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII
Nach § 78 SGB VIII sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.
Besonderheiten in Münster sind die hohe Differenzierung der Aufgabenfelder und die Bestellung der Sprecherinnen und Sprecher der Arbeitsgemeinschaften zu beratenden Mitgliedern im Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien.
Über den linken Navigationsbereich finden Sie zu den einzelnen Arbeitsgemeinschaften.
