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Kommunaler Sozialdienst
Vormundschaften / Pflegschaften
Wenn Eltern oder Elternteile aufgrund persönlicher oder familiärer Probleme die Verantwortung für ihre Kinder nicht mehr selber tragen können, bestellt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger.
In dem vom Gericht vorgegebenen Rahmen ist der Vormund oder Pfleger gesetzlicher Vertreter des Kindes oder des Jugendlichen. Vormund kann eine Einzelperson oder das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien sein. Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im Einzelfall liegt beim Amtsgericht
Der Vormund/Pfleger ist bei persönlichen Problemen und Sorgen jederzeit für das Kind oder den Jugendlichen - genannt Mündel - ansprechbar. Ebenso ist der Vormund/Pfleger Ansprechpartner für die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes.
